(1) Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
1. wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
3. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
(2) Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.
(3) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.
Rückverweise
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 3 Ausscheiden von der Quotenregelung
…en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind; 3. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur…
§ 4 Einreichung von Quotenerklärungen
…Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt. (2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum…
§ 2 Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung
…hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen. (3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden…
§ 5 Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
…eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist: 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO; 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO; 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union; 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur; 5. in den Fällen des…