(1) Insofern es für den Arbeitsablauf notwendig ist, haben während der deklarierten Öffnungszeiten ausreichend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Ordination oder Gruppenpraxis anwesend und für die Patientin/den Patienten persönlich oder telefonisch erreichbar zu sein.
(2) Bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes wird den Patientinnen/den Patienten entsprechend den Kassenverträgen und Verträgen mit Krankenfürsorgeanstalten die Erreichbarkeit einer ärztlichen Vertreterin/eines ärztlichen Vertreters oder des verlässlichen Kontakts, wo man die Vertretungsärztin/den Vertretungsarzt erfahren kann, in geeigneter Form bekanntgegeben. Ärztinnen/Ärzte ohne Kassenvertrag oder Vertrag mit einer Krankenfürsorgeanstalt haben längere Abwesenheiten bekannt zu geben.
(3) Patientinnen/Patienten mit akuten Beschwerden haben je nach ihren dargestellten Symptomen oder der dargestellten Sachlage kurzfristig einen Termin zu erhalten oder sind – wenn medizinisch erforderlich – an eine Ambulanz oder einen Ärztenotdienst zu verweisen. Für Fälle der Ersten Hilfe gilt § 8.
(4) Der Ansprechperson oder der Telefonvermittlung hat bekannt zu sein, nach welchen organisatorischen Kriterien Hausbesuche durchgeführt werden.
(5) Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z. B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können.
(6) Patientinnen/Patienten sind in die Lage zu versetzen, sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über das Vorhandensein von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen einschließlich der Gebärdensprache im Betreuungsteam informieren zu können.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 3 Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
…fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind. (2) Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen. (3) Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien…
§ 27 Evaluierungsbögen
…Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen. (2) Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen. (3) Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte…
§ 6 Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
…bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.…
§ 33 Ablauf der Validitätsprüfung
…Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt ab Versand des Schreibens gemäß Abs. 1. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist vereinbart werden. (4) Das BIQG hat den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen vereinbarte Termine für Vor-Ort-Besuche unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. (5…