§ 3 Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
(1) Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.
(2) Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.
(3) Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.
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