(1) Die ÖQMED hat jeder niedergelassenen Ärztin/jedem niedergelassenen Arzt und jeder Gruppenpraxis fachspezifische Evaluierungsbögen zum Zweck der Selbstevaluierung unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung oder bei Bedarf auf Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(2) Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.
(3) Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den §§ 30, 32 und 38.
§ 41 QS-VO 2024 · QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 41 Verfahrensabschluss
…Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn 1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel…