(1) Die ÖQMED hat jeder niedergelassenen Ärztin/jedem niedergelassenen Arzt und jeder Gruppenpraxis fachspezifische Evaluierungsbögen zum Zweck der Selbstevaluierung unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung oder bei Bedarf auf Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(2) Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.
(3) Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den §§ 30, 32 und 38.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 41 Verfahrensabschluss
…Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn 1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel…