§ 6 Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
(1) In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.
(2) Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden