Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:
Burgenland
Burgenländische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Kärnten
Kärntner Landesbibliothek
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt
Niederösterreich
Niederösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Oberösterreich
Oberösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Linz
Salzburg
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)
Universitätsbibliothek Salzburg
Steiermark
Steiermärkische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Graz
Tirol
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol
Vorarlberg
Vorarlberger Landesbibliothek
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol
Wien
Wienbibliothek im Rathaus
Universitätsbibliothek Wien
Rückverweise
PflAV · Pflichtablieferungsverordnung
§ 10 Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
…Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.…
§ 13 Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte
…Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.…
§ 14 Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte
…Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.…