§ 14 Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte
In Kraft seit 27. August 2009
Up-to-date
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.
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