§ 13 Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte
In Kraft seit 27. August 2009
Up-to-date
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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