§ 10 Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte
In Kraft seit 27. August 2009
Up-to-date
Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
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