(1) Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 auszuweisen.
(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
1. die Dauer jedes Praktikums sowie
2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
(3) Jedes Praktikum ist gemäß § 20 Abs. 1 durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
(5) Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 Abs. 1 zu beurteilen.
(6) Ein Praktikum darf im Rahmen der PA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(7) Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
(8) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachzuholen.
(9) Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 6 sind anzuwenden.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 25 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung
…1) Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu…
§ 12 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
…höheren Schule, 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder 5. einer Ausbildung in einem Lehrberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt…
§ 54 Anpassungslehrgang
…entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen. (3) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den §§ 25 bzw. 40 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.…
§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur…