(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
2. einer Weiterbildung gemäß GuKG,
3. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
5. einer Ausbildung in einem Lehrberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf oder in einem anderen Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder im Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 sowie in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§§ 25 oder 40) zu vermerken.
(4) Eine Anrechnung auf die kommissionellen Abschlussprüfungen (§§ 26 und 41) ist nicht zulässig.
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