§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation — PA-PFA-AV
(1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 25 bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.
(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.