(1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
(2) Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 22 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
(1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen. (2) Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüf…
§ 23 Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 oder gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.…
§ 21 Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 22 vorzugehen. (3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht…