BundesrechtVerordnungenPflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung§ 21

§ 21Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date

(1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 22 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,

1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,

2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und

3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(4) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

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