§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung
§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung — OTA-AV
(1) Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.
(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
(5) Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.