BundesrechtVerordnungenOTA-Ausbildungsverordnung § 14

§ 14Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

(1) Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,

2. mangelnde gesundheitliche Eignung,

3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.

(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.

(5) Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.

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