(1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.
(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 21 Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten
…die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).…
§ 22 Letzte Wiederholungsmöglichkeit – 1. und 2. Ausbildungsjahr
…1) Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden, 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht, 2. ob weitere Praktika für den…