(1) Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 22 Letzte Wiederholungsmöglichkeit – 1. und 2. Ausbildungsjahr
…stattfinden. (2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).…
§ 21 Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten
…am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen. (3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende…