(1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß
1. Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, oder
2. Art. 27a Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023,
zu übermitteln sind.
(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.
MI-EKV · Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß 1. Art. 31 Abs. …
§ 2 Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
…Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden § 2. (1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit 1. vollständigem…
§ 3 Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
…Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der…
Rückverweise