MI-EKV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2 Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
(1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mit
1. Firma oder Bezeichnung,
2. Rechtsform,
3. Sitz und Sitzland,
4. Verwaltungssitz und
5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
§ 2 MI-EKV · MI-EKV · Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
§ 2 Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
…Hauptwohnsitzes und 5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse. (2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mit 1. Firma oder Bezeichnung, 2. Rechtsform, 3. Sitz und Sitzland, 4. Verwaltungssitz und…
§ 4 Informationen zur Zuverlässigkeit
…in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6 EKV 2016) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde; 8. ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten…
§ 5 Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten
…3. sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts gemäß § 2 Z 6 EKV 2016, a) die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte…
§ 3 Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
…gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der…
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