(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.
(2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.
Rückverweise
MFAB-V · Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG…
§ 4 Inkrafttreten und Übergangsregelung
…1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in…
§ 5 Umsetzungshinweis
…1) Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft…
§ 3 Sinngemäße Anwendung der FAV 2019
…Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Sofern in der FAV 2019 von „…