§ 3 Sinngemäße Anwendung der FAV 2019
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Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1. Sofern in der FAV 2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen.
2. § 9 Abs. 3 FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.
3. §§ 19 und 21 FAV 2019 finden keine Anwendung.
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