§ 5 Umsetzungshinweis
In Kraft seit 23. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.
(2) „Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in § 1 genannten Feuerungsanlagen die in den §§ 170 und 171 MinroG genannten Behörden.
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