Vorwort
§ 1 Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
1. Burgenländische Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 28/2004;
2. Kärnten: Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 22/2003;
3. Niederösterreich: Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr. 9020/10-0;
4. Oberösterreich: Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 106/2002;
5. Salzburg: Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 83/2002;
6. Steiermark: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr. 99/2005;
7. Tirol: § 36 der land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
8. Vorarlberg: Verordnung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen Gefährdung durch gefährliche Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 67/2018;
9. Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 44/2003.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
(3) Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.