(1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 38 Gemeinsamer Betriebsrat
…§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.…
§ 39 Zentralbetriebsrat
…nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen. (2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.…
§ 37 Betriebsausschuss
…in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden. (3) Im Übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.…