(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 359 LAG;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 335 LAG),
b) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),
c) Beratungsrecht (§ 337 LAG),
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG)
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG),
f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG),
g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG;
3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
4. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);
5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 38 Gemeinsamer Betriebsrat
…In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.…