(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
1. Beratungsrecht (§ 337 LAG);
2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG);
3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG;
4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
a) Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 334 LAG),
b) Recht auf Intervention (§ 335 LAG),
c) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG),
d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG),
e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG);
6. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380 LAG), in den SCE-Betriebsrat (§ 396 LAG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 LAG);
7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 392 oder 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3) Im Übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 38 Gemeinsamer Betriebsrat
…errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.…
§ 39 Zentralbetriebsrat
… 393 LAG abgeschlossenen Vereinbarungen. (2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuss) in Kenntnis zu setzen.…