§ 38 Gemeinsamer Betriebsrat
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 282 Abs. 5 LAG) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 37 Betriebsausschuss
…1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 337 LAG); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG); 3. Mitwirkung…