BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung§ 21

§ 21Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

In Kraft seit 01. Juni 2023
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