(1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 19 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.
(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 19 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 21 Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
…neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 19 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß. (3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § …
§ 22 Aufteilung durch Interessenvertretung
…In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden.…
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF BRWO), BGBl. II Nr. 124/2023, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten: 1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie 2. den Hinweis, ob für die…
§ 11 Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss
…Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1. Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist; 2. die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über…