BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-VerordnungAbschnitt 3 Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen§ 22

§ 22Aufteilung durch Interessenvertretung

In Kraft seit 01. Juni 2023
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