§ 22 Aufteilung durch Interessenvertretung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden