(1) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(2) Liegt ein Beschluss nach Abs. 1 vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF BRWO), BGBl. II Nr. 124/2023, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie
2. den Hinweis, ob für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
a) ein gemeinsamer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates aufgelegt wird oder
b) für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ein eigener Stimmzettel aufgelegt wird, der sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden muss.
(4) Ein Wahlvorschlag nach § 20 LF BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer § 20 LF BRWO sinngemäß anzuwenden.
(5) § 23 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.
(6) § 24 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
(7) § 25 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
(8) § 27 LF BRWO gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat“ oder den Vermerk „Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen; im Übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erst nach Abschluss der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
(9) Weiters finden § 21, § 26, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 und § 32 LF BRWO sinngemäß Anwendung.
(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.
(11) § 27 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.
Rückverweise
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 28 Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
…und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im § 19 Abs. 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF BRWO), BGBl. II Nr. 124/2023, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten: 1. die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie 2. den Hinweis, ob für die…
§ 24 Wahlberechtigung
…Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.…
§ 30 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
…der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt; 4. wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden. (2) Erfolgt eine Wahl nach § 28 vor dem Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses…