BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 8

§ 8Wiederkehrende Prüfung

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte (insbesondere forstliche Seilbringungsanlagen und Seilwinden),

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5. Fahrzeughebebühnen,

6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7. kraftbetriebene Anpassrampen,

8. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

9. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

10. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) auf Grund § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

11. Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, wenn für die Ladevorrichtungen an Traktoren die von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

12. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

13. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, besteht,

14. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit oder ohne Lasten,

15. Arbeitskörbe,

16. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

17. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

18. mechanische Leitern,

19. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge (insbesondere Aspirateure und Elevatoren),

20. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

21. kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

22. Bolzensetzgeräte,

23. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

24. Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 11 und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder eine fachkundige Person des Hersteller- oder Montageunternehmens heranzuziehen,

2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte und Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefunds) informiert werden.

(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 8 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

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