BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 10

§ 10Prüfung nach Aufstellung

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1. Kräne,

2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6. mechanische Leitern,

7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs. 2 sind geeignete fachkundige Personen (§ 2 Abs. 3) heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:

1. Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,

2. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

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