(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. Absturz von Lasten,
2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
4. Überlastung des Arbeitsmittels,
5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
6. Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
7. wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
8. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 18 bis 22 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
Rückverweise
LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
…Regalbediengeräte, 4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern, 5. Fahrzeughebebühnen, 6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, 7. kraftbetriebene Anpassrampen, 8. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, 9. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m², 10. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003…