§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen — LF-AM-VO
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237658
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. Absturz von Lasten,
2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
4. Überlastung des Arbeitsmittels,
5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
6. Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
7. wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
8. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 16 und 18 bis 22 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
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