(1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
(2) Der Prüfungskommission gehören
1. ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
2. ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
an.
(3) Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
1. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 zu prüfen,
2. die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
3. als Nachweis über die praktische Erfahrung
a) acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
b) davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
(4) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen:
1. Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
2. Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
3. Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
(5) Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen:
1. Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
2. Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.
Rückverweise
KFO-AV · Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
§ 9 Prüfung
(1) Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §…
§ 6 Kieferorthopädische Qualifikation
…gemäß § 7 und 3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und 4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.…
§ 8 Kieferorthopädische Tätigkeit
…eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9. (2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch…