Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:
1. Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und
2. Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 und
3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und
4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.
Rückverweise
KFO-AV · Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
§ 7 Ausbildung in der Kieferorthopädie
…Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die 1. vor dem 1. September 2023 begonnen wurde und…
§ 8 Kieferorthopädische Tätigkeit
…1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur…
§ 9 Prüfung
…ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden. (2) Der Prüfungskommission…