(1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.
(2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.
Rückverweise
KFO-AV · Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
§ 8 Kieferorthopädische Tätigkeit
(1) Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9. (2) Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kie…
§ 6 Kieferorthopädische Qualifikation
…Z 4 und 2. Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 und 3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und 4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.…