(1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.
(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 durchgeführt.
(3) Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
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SO 2 | NO 2 , NO | CO | PM 10 | PM 2,5 | |
Enzenkirchen | x | x | x | x | |
Illmitz | x | x | x | x | x |
Klöch | x | x | |||
Pillersdorf | x | x | x | x | |
Sonnblick | x | x | |||
Vorhegg | x | x | x | x | |
Zöbelboden | x | x | x | ||
(4) Folgende Schadstoffe werden an der Messstelle Illmitz gemessen:
1. die PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen in der PM 10 -Fraktion;
2. die Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in der PM 10 -Fraktion sowie gesamtes gasförmiges Quecksilber (Hg);
3. Sulfat, Nitrat, Ammonium, elementarer Kohlenstoff, organischer Kohlenstoff, Na + , Ca 2+ , K + , Mg 2+ und Cl - in der PM 2,5 -Fraktion;
4. die Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd, Ni und Hg sowie der PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen.
(5) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EU-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.
(6) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick und Klöch) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.
(7) Die Messung der nassen Deposition (Analyse von Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganischen Kationen) hat durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind, zu erfolgen.
Rückverweise
IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 26 Anzahl und Standorte der Messstellen
…Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt. (2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 Abs. 1 gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.…
§ 22 Lage der Messstellen und Messumfang
…1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst. (2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export…
§ 29 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
…der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen. Tabelle…
§ 4 Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
…einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen. (4) Der Schadstoff PM 2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen (exklusive der Messstellen gemäß § 22) betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen. (5) Der Schadstoff CO ist in Städten mit mehr als 100…