(1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.
(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.
(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn
1. bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und
2. die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf.
Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
Rückverweise
IEV · Indirekteinleiterverordnung
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
…Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen. (2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge…
§ 5 Pflichten des Indirekteinleiters
…1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen. (2) Eine Mitteilung gemäß…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch 1. Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt, 2. bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der…
§ 3 Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen
…Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird: 1. Erfolgt die Indirekteinleitung in…