Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:
1. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW 60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B . Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.
2. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW 60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1 000 EW 60 , höchstens aber auf das
a) 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW 60 ,
b) 250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW 60 .
3. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
Rückverweise
IEV · Indirekteinleiterverordnung
§ 2 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht
…einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder 2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird. (3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen…
Anl. 1
…4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt. 1. Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2) 2. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1) 3. Textilveredelung und -behandlung (3.2) 4. Kühlsysteme und Dampferzeuger, wenn halogenhaltige oder halogenabspaltende Biozide eingesetzt werden (4.1) 5. Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen…