(1) Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
(2) Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Dienstgeberin;
2. Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
3. Beginn des Dienstverhältnisses;
4. Dienstort;
5. eine Beschreibung der Tätigkeiten;
6. Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
7. Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
8. Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
9. Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
10. Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
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