§ 5 Datenübermittlung
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
Rückverweise
GVSV · Gasversorgungsstandardverordnung
§ 5 Datenübermittlung
(1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden. (2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren auf…