(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:
1.Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
2.Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 75 ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
1. der Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
§ 3 GVSV · GVSV · Gasversorgungsstandardverordnung
§ 3 Überprüfung der Einhaltung der Standards
…§ 3. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. …
§ 6 Inkrafttreten
…§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft. (2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem…
§ 5 Datenübermittlung
…§ 5. (1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden. (2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in…
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