BundesrechtVerordnungenGasversorgungsstandardverordnung

Gasversorgungsstandardverordnung

GVSV
In Kraft seit 02. Oktober 2024
Up-to-date

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Fernwärmeanlagen“ Anlagen, die Wärme direkt oder indirekt an geschützte Fernwärmekunden liefern, in ein Fernwärmenetz mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh einspeisen und die ohne technische Einbaumaßnahmen keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;

2. „geschützte soziale Dienste“ grundlegender sozialer Dienst mit Ausnahme der Bereiche Bildung und öffentliche Verwaltung (Anlage 1);

3. „geschützte Fernwärmekunden“ Haushalte, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen, die von einer Fernwärmeanlage versorgt werden;

4. „mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3 Überprüfung der Einhaltung der Standards

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

1. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;

2. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;

3. Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.

(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 70a ElWOG 2010 normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

1. der Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;

2. die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.

§ 4

(1) Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:

1. Für die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:

a) Speicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder

b) Bilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder

c) OTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder

d) Verträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.

2. Für den Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Z 1 lit. a, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.

(2) Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.

(3) Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.

(4) Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

(5) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Nachweise für die Reduktion der Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 haben den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. Nr. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023, zu entsprechen und sind bis 31. August als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

§ 5 Datenübermittlung

(1) Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.

(2) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft. Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis 1. März 2025, 6 Uhr, binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erfolgen.

Anlage 1

ÖNACE-Codes der geschützten Sozialen Dienste gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

Anl. 1

ÖNACE-Klasse Bezeichnung
84.22 Verteidigung (Bundesheer)
84.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei)
84.25 Feuerwehren
86.10 Krankenhäuser
86.21 Arztpraxen für Allgemeinmedizin
86.22 Facharztpraxen
86.23 Zahnarztpraxen
86.90 Gesundheitswesen a.n.g.
87.10 Pflegeheime
87.20 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä.
87.30 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
87.90 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)
88.10 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter
88.91 Tagesbetreuung von Kindern
88.99 Sonstiges Sozialwesen a.n.g.