§ 6 Inkrafttreten
In Kraft seit 02. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft. Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis 1. März 2025, 6 Uhr, binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erfolgen.
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