GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 29 Schriftliche Abschlussarbeit
(1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.
(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.
(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.
§ 29 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 29 Schriftliche Abschlussarbeit
…§ 29. (1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit…
§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
…§ 28. Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus: 1. einer schriftlichen Abschlussarbeit ( § 29 ) und 2. einer mündlichen Abschlussprüfung ( § 30 ).…
§ 33 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…und des Prüfungsgesprächs und 2. der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen. (2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind 1. die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 und 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu Grunde zu legen. (3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist…
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