§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
In Kraft bis 31. Dezember 2032
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GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:
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