(1) Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat der Schüler im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Schüler im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht genügend“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Kann der Schüler im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht genügend“ gilt § 28 Abs. 2 und 3.
(4) Von einer Dispensprüfung sind jene Unterrichtsfächer ausgenommen, bei denen im folgenden Ausbildungsjahr gemäß § 24 Abs. 6 eine Einzelprüfung vorgesehen ist.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 26 Dispensprüfung
(1) Ist ein Schüler in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder 2. werden die Leistungen trotz Teilnahme…
§ 34 Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
…erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden. (3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. …
§ 33 Ausscheiden aus der Ausbildung
…scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus. (2) Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und…
§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
…oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder…
GuK-TAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
§ 5 Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen
…GuK-AV keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, nur dann zulässig, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels mit einer Dispensprüfung gemäß § 26 GuK-AV überprüft wird.…