(1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
(2) Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.
(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.
(4) Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.
(5) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
(1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Woc…
§ 25 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
…der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus. (5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des…
§ 47 Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
…mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus. (4) Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn…
§ 30 Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
…im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden. (5) Tritt ein Schüler zu einer…