(1) Ein Schüler ist berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, wenn er alle für das betreffende Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer und Praktika erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr besteht auch dann, wenn jene Unterrichtsfächer, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden.
(3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8 nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufzusteigen, oder zur Diplomprüfung zuzulassen.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung
…3 Z 2, 2. des § 28 Abs. 4 3. des § 30 Abs. 4 und 4. des § 34 Abs. 3 zur Diplomprüfung zuzulassen. (3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4…
§ 32 Wiederholen eines Ausbildungsjahres
…zu wiederholen. (2) Wenn 1. ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2), 2. das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5), 3. der betreffende Schüler in…
§ 12 Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
…unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler 1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist, 2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oder 3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat. (4) Der…