Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
2. Kapitel Leitung der Gerichte
Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte
§ 6 Stellvertreter des Gerichtsvorstehers
(1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).
(2) Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).
(3) Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.
(4) Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.
§ 6 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 6 Stellvertreter des Gerichtsvorstehers
…§ 6. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in…
§ 480 Register der Pachtämter
…§ 480. (1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung…
§ 495 Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus
…a) Aktenmäßige Überwachung § 495. Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § …
§ 496 b) Das Arbeitshausverzeichnis
…3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung…
Rückverweise